Versicherte:
Scheidung
<svg width=" 100%" height=" 100%" viewBox="0 0 32 31" fill="none" xmlns="http://www.w3.org/2000/svg"> <path d="M23.4912 12.5536L26.6677 15.4124C29.556 18.0119 31.0002 19.3117 31.0002 20.9795C31.0002 22.6473 29.556 23.947 26.6677 26.5465L23.4912 29.4054" stroke="currentColor" stroke-width="2" stroke-linecap="round"/> <path d="M8.50899 1L5.33248 3.85886C2.44416 6.45834 1 7.75809 1 9.4259C1 11.0937 2.44416 12.3935 5.33248 14.9929L8.50899 17.8518" stroke="currentColor" stroke-width="2" stroke-linecap="round"/> <path d="M19.7176 1.31909L17.8576 8.26096M15.7039 16.2985L12.2773 29.0866" stroke="currentColor" stroke-width="2" stroke-linecap="round"/> </svg>
Bei einer Scheidung wird das während der Ehe angesparte Altersguthaben zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Durch diesen Vorsorgeausgleich erhält jeder Ehepartner in der Regel die Hälfte.
Der effektiv zu teilende Betrag hängt von der Dauer der Ehe und den während dieser Zeit angesparten Altersguthaben ab. Massgebend ist der Zeitraum vom Heiratsdatum bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens. Die definitive Aufteilung wird vom Gericht festgelegt.
Damit das Gericht die Durchführbarkeit der Teilung prüfen und entscheiden kann, müssen die Pensionskassen beider Ehegatten vorgängig eine Durchführbarkeitserklärung abgeben. Um diese erstellen zu können, benötigen wir von Ihnen das ausgefüllte Formular.