Versicherte:
Wohneigentumsförderung
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Sie können mit Ihrem Pensionskassengeld den Kauf bzw. den Bau oder die Renovation von Wohneigentum finanzieren, bestehende Hypotheken auf Ihrem Eigenheim amortisieren oder auch Anteilsscheine einer Wohnbaugenossenschaft erwerben. Dies ist bis 3 Jahre vor der Pensionierung möglich.
Das vorhandene Altersguthaben darf nur für selbstbewohntes Eigentum eingesetzt werden. Eine Zweitwohnung oder ein Ferienhaus dürfen nicht finanziert werden.
Bis zum 50. Geburtstag können Sie einen Betrag bis zur Höhe des vorhandenen Altersguthabens verwenden. Ab Alter 50 gilt der höhere der beiden Werte:
- Stand Altersguthaben, das bei Ihrem 50. Geburtstag vorhanden war
- Die Hälfte des vorhandenen Altersguthabens im Zeitpunkt des Bezuges
Bereits getätigte Vorbezüge oder allfällige freiwillige Einkäufe der letzten 3 Jahre werden abgezogen.
Vorbezug - das müssen Sie wissen
- Ein Vorbezug ist alle fünf Jahre und ab einem Mindestbetrag von CHF 20'000 möglich. Der Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilsscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen.
- Die Eintragung im Grundbuch, die sogenannte Veräusserungsbeschränkung, ist zwingend und wird durch die Pensionskasse durchgeführt.
- Beim Vorbezug des Altersguthabens reduzieren sich entsprechend die Altersleistungen und allenfalls die Risikoleistungen (Invaliden- und Hinterlassenenrenten), falls diese nicht in Prozenten des versicherten Lohns definiert sind. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu kompensieren, kann eine Zusatzversicherung für diese Risiken bei einer Lebensversicherungsgesellschaft abgeschlossen werden.
- Das vorbezogene Kapital unterliegt der sofortigen Besteuerung. Die Steuerverwaltung stellt die Rechnung (Steuerveranlagung) direkt der versicherten Person zu. Diese ist aufzubewahren, damit bei einer späteren Rückzahlung des Vorbezugs die bezahlte Steuer zurückfordert werden kann. Der Steuerbetrag muss aus eigenen Mitteln erbracht werden und kann nicht mit dem Vorbezug verrechnet werden. Für Antragssteller mit Wohnsitz im Ausland wird bei der Auszahlung die Quellensteuer in Abzug gebracht. Dabei sind die kantonalen Steuersätze am Sitz der Pensionskasse massgebend.
- Die Pflicht zur Rückzahlung besteht bis zum reglementarischen Rücktrittsalter bei Veräusserung des Wohneigentums oder im Todesfall, wenn keine Vorsorgeleistung fällig wird.
- Ein Vorbezug kann bis zum Referenzalter zurückbezahlt werden. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt CHF 10'000, ausser der ausstehende Vorbezugssaldo ist tiefer. Bei einer Rückzahlung des Vorbezugs kann mittels schriftlichen Antrags an die Steuerverwaltung die im Zeitpunkt des Vorbezugs bezahlte Steuer unverzinst zurückgefordert werden.
Verpfändung - das müssen Sie wissen
- Als Alternative zum Vorbezug kann das Altersguthaben auch verpfändet werden. Die Verpfändung dient der Bank als Sicherstellung von Krediten, welche sie dem Versicherten für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum für den Eigenbedarf gewährt.
- Bei einer Verpfändung reduzieren sich die Pensionskassenleistungen nicht. Bei einer allfälligen Pfandverwertung gelten dieselben Regeln wie bei einem Vorbezug.
Den für Sie geltenden Maximalbetrag finden Sie auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis.
Achtung: Nimmt jemand eine freiwillige Weiterversicherung bei Stellenverlust nach Alter 58 länger als zwei Jahre in Anspruch, ist der Vorbezug oder die Verpfändung nicht mehr erlaubt.
TRANSPARENTA bezahlt den Vorbezug speditiv innerhalb von 10 Arbeitstagen aus, wenn die erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen. Bei verheirateten Personen muss der Ehegatte mittels beglaubigter Unterschrift zustimmen.