Versicherte:
Pensionierung
Sie können bei TRANSPARENTA den Übergang in Ihren Ruhestand individuell und flexibel gestalten – natürlich in Abstimmung mit Ihrem Arbeitgeber. So ist beispielsweise eine Teilpensionierung in bis zu drei Schritten zwischen dem 58. und 70. Geburtstag möglich.
Sie haben bei jedem Pensionierungsschritt die freie Wahl, wie Sie Ihre Altersleistungen beziehen wollen:
- Lebenslängliche Rente mit Option, dass die Rente betraglich verteilt auf bis zu drei Rentenstufen mit teilweiser Rückgewähr ausgerichtet wird (stufenweise Altersrente).
- Einmalige Kapitalauszahlung
- Beliebiger Mix aus Rente und Kapital
Detaillierte Informationen zu den Altersleistungen finden Sie hier.
Eine Kapitalauszahlung müssen Sie mindestens 1 Monat vorher bei uns anmelden. Wenn Sie keine so genannte Kapitaloption einreichen, wandeln wir Ihr Alterskapital standardmässig in eine lebenslängliche Rente um.
Sie gehen ordentlich mit 65 in Pension
Wenn Sie vorhaben, sich im AHV-Referenzalter 65 ordentlich pensionieren zu lassen, braucht es keine aktive Kontaktaufnahme Ihrerseits. Denn Sie erhalten von uns circa 6 Monate vor Erreichen des Referenzalters einen Infobrief samt Formular und Merkblatt zugestellt. Mit dem Formular können Sie uns angeben, wie Sie Ihre Altersleistung beziehen möchten.
Vorzeitige Pensionierung - das müssen Sie wissen
Die vorzeitige Pensionierung ist frühestens ab dem 58. Geburtstag möglich. Bei einem Rentenbezug wird aufgrund der längeren Bezugsdauer der Umwandlungssatz versicherungsmathematisch reduziert.
Diese Leistungskürzung sowie die bis zum Referenzalter 65 wegfallenden Sparbeiträge und Zinsen auf dem Altersguthaben können Sie freiwillig durch Einkäufe in die vorzeitige Pensionierung ausgleichen. Mehr zum Einkauf erfahren Sie hier.
Aufgeschobene Pensionierung – das müssen Sie wissen
Wenn Sie bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber über das Referenzalter hinaus beschäftigt bleiben, können Sie den Bezug der Altersleistungen bis zum Ende dieser Erwerbstätigkeit aufschieben. Dies ist gesetzlich längstens bis zu Ihrem 70. Geburtstag möglich.
Dies sind die Auswirkungen bei einem Aufschub:
- Bei einem Rentenbezug erhöht sich Ihr Umwandlungssatz entsprechend.
- Die Sparbeiträge werden standardmässig weitergeführt. Dabei wird ohne abweichende Regelung im Vorsorgeplan der im Referenzalter geltende Sparbeitragssatz angewendet.
- Während einer aufgeschobenen Pensionierung werden keine Risikobeiträge mehr bezahlt.
- Der Anspruch auf sämtliche Leistungen erlischt, davon ausgenommen sind natürlich die Altersrente mit der von ihr abhängigen Ehegatten-/Lebenspartnerrente und Kinderrenten sowie das Todesfallkapital in Höhe des vorhandenen Altersguthabens nach Abzug des Barwerts der effektiv ausgelösten Hinterlassenenleistungen.
- Im Falle Ihres Todes während des Aufschubs wird für die Berechnung der Ehegatten-/Lebenspartnerrente und Waisenrente die hypothetische Altersrente zum Todeszeitpunkt bestimmt, welche sich aus dem vorhandenen Altersguthaben und dem für dieses Alter gültigen Umwandlungssatz berechnet.
Teilpensionierung – das müssen Sie wissen
- Eine Teilpensionierung ist in bis zu drei Schritten möglich.
- Ein einzelner Schritt ist bei jeder Lohnreduktion nach dem 58. Geburtstag möglich.
- Bei jedem Schritt darf der Anteil der bezogenen Altersleistung den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen, eine Unterschreitung hingegen ist zulässig.
- Beim ersten Schritt der Teilpensionierung müssen Sie mindestens 10 % der Altersleistung beziehen. Das heisst, Ihr versicherbarer AHV-Jahreslohn muss sich mindestens um 10 % reduzieren.
- Fällt nach einer Lohnreduktion der verbleibende AHV-Jahreslohn unter die im Vorsorgeplan festgelegte Eintrittsschwelle, muss bei diesem Schritt die ganze Altersleistung bezogen werden.
- Zwischen den einzelnen Schritten muss jeweils eine Dauer von mindestens einem Monat liegen.
- Zwei Schritte mit ganzen oder teilweisen Kapitalbezügen innerhalb eines Kalenderjahrs gelten als ein einziger Schritt.
- Ist bei einer Lohnreduktion bereits abzusehen, dass Ihr Lohn wieder steigen wird, so kann diese vorübergehende Lohnreduktion nicht als möglicher Teilpensionierungsschritt gewertet werden. Spätere Lohnerhöhungen erheben keinen Anspruch auf Rückabwicklung der Teilpensionierung.
Beispiel einer Teilpensionierung in drei Schritten in der Praxis:
Eine Person arbeitet mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % und bezieht einen AHV-Jahreslohn von CHF 80'000. Zu einem bestimmten Zeitpunkt (zwischen Alter 58 und 70) reduziert sie ihr Pensum auf 60 % und gleichzeitig ihren AHV-Jahreslohn auf CHF 60'000. Diesen Vorgang kann sie als Teilpensionierungsschritt nutzen und einen Anteil von bis zu 25 % (60'000 : 80'000 – 100 %) der Altersleistung beziehen.
Ein Jahr später reduziert die Person ihr Pensum nochmals um die Hälfte von 60 % auf 30 % Beschäftigungsgrad. Ihr AHV-Jahreslohn reduziert sich allerdings nicht im gleichen Verhältnis auf CHF 30'000, sondern nur auf CHF 40'000, weil sie neue Spezialarbeiten übernimmt. Bei diesem Schritt ist somit ein Bezug der Altersleistung im Umfang von bis zu 33.3 % zulässig (40'000 : 60'000 – 100 %).
Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (oder wenn das verbleibende Erwerbseinkommen die planmässige Eintrittsschwelle unterschreitet) bezieht Person als dritten und letzten Schritt die verbleibende Altersleistung ganz.
Sie wünschen eine vorzeitige oder schrittweise Pensionierung oder wollen diese bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber über das Referenzalter hinaus aufschieben? Dann setzen Sie sich bitte proaktiv mit uns in Verbindung. So können wir Sie bei Ihrer Pensionsplanung bestmöglich unterstützen und sicherstellen, dass alle gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben und Fristen eingehalten werden.